MKV Jugend

Termine Kinder und Jugend

Hier die Termine als PDF-Datei zum downloaden:
Kinder und Jugend Terminplan 2024

Jugendordnung des Märkischen Kanuvereins 53 e.V.

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§ 1 Mitgliedschaft

Mitglieder der MKV-Jugend sind alle weiblichen und männlichen Schüler und Jugendlichen sowie die gewählten Vertreter und Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Die MKV-Jugend betreibt Jugendarbeit sowie – im Einvernehmen mit Jugendwart, Übungsleiter und Wanderwart – sportliche Betätigung im Rahmen der Satzung des MKV 53. Die MKV-Jugend führt und verwaltet sich selbstständig.

  1. Die Förderung des Sports im Allgemeinen und des Kanusports im Besonderen als Teil der Jugendarbeit.
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesund-erhaltung und Lebensfreude.
  3. Den MKV als Treffpunkt zur Förderung des sportlichen und kameradschaftlichen Geistes zu erhalten.
  4. Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe

Organe der MKV-Jugend sind:

  1. Jugendhauptversammlung
  2. Jugendvorstand

§ 4 Jugendversammlungen

  1. Die Jugendhauptversammlungen sind ordentliche und außerordentliche Versammlungen der MKV-Jugend. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Märkischen Kanuvereins 53, und bestehen aus allen Schülern und Jugendmitgliedern des Vereins.
  2. Die ordentliche Jugendhauptversammlung findet einmal jährlich spätestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung des MKV 53 statt. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang an der MKV-Wandzeitung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Die Hauptversammlung wird vom Jugendwart oder seinem Stellvertreter geleitet.
  4. Aufgaben der Jugendhauptversammlung:
    • Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
    • Entscheidung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für die Jugend
    • Vorschläge an den Vorstand für den Einsatz von Vereinsmitteln für die Jugendarbeit
    • Entlastung des Jugendvorstandes
    • Wahl des Jugendvorstandes
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.
  6. Teilnahmeberechtigt sind alle Jugendmitglieder und Vollmitglieder vom 7. bis vollendeten 21. Lebensjahr sowie die Übungsleiter, der Jugendwart und der Jugendvorstand
  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 10. bis vollendeten 18. Lebensjahr. Nicht stimmberechtigt sind Jugendmitglieder, die noch Mitglied auf Probe sind.
  8. Außerordentliche Jugendversammlungen werden nach Bedarf vom Jugendvorstand einberufen. Sie dienen der Information und der Aussprache über anstehende Probleme.

§ 5 Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand besteht aus:
    • dem Jugendwart
    • zwei Jugendsprechern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind
  2. Der Jugendwart muss volljährig sein und wird von der Mitgliederversammlung des MKV gewählt.
  3. Die Jugendsprecher haben das Recht, an Vorstandssitzungen des MKV 53 e.V. teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Durch die Jugendhaupt versammlung werden die Jugendsprecher für 2 Jahre gewählt und dürfen das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt ihrer Wahl nicht vollendet haben.
  4. Der Jugendvorstand vertritt die Interessen der Jugend nach innen und außen. Er erfüllt seine Aufgaben im Sinne der Satzung des MKV 53 e.V., der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Organe des MKV 53 und der Jugendhauptversammlung.
  5. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Jugendwart eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

§ 6 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können von der Jugendhauptversammlung vorgeschlagen werden. Anträge sind 4 Wochen vorher dem Jugendvorstand vorzulegen. Änderungsanträge bedürfen einer Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Jugendhauptversammlung.